LAG Hamm - Beschluss vom 17.02.2015
14 Ta 550/14
Normen:
§ 114 ZPO; § 139 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 680/14

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei möglicherweise ergänzungsbedürftigem Vortrag der klagenden Partei

LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 14 Ta 550/14

DRsp Nr. 2015/4434

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei möglicherweise ergänzungsbedürftigem Vortrag der klagenden Partei

1. Einer hinreichenden Erfolgsaussicht steht nicht entgegen, dass mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über das Prozesskostenhilfegesuch es noch nicht feststeht, ob der Vortrag der Partei ausreichen wird, den geltend gemachten Anspruch im Hauptsacheverfahren erfolgreich zu begründen.2. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ggfs. nach Hinweisen des Gerichts gemäß § 139 ZPO erforderliche Ergänzungen des Vorbringens führen jedenfalls nicht dazu, dass die Erfolgschancen nur als entfernt anzusehen sind und der Partei der Rechtsschutz, den die Prozesskostenhilfe ermöglichen soll, verweigert werden kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 30. Mai 2014 (5 Ca 680/14) teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird für die beabsichtigte Zahlungsklage Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr insoweit Rechtsanwalt C aus C1 beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.