BAG - Urteil vom 12.04.2011
1 AZR 412/09
Normen:
BetrVG § 88; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4, 10; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BAGE 137, 300
BB 2011, 2035
MDR 2012, 38
NJW 2011, 3262
NZA 2011, 989
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1522/08
ArbG Düsseldorf, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3987/08

Erfolgsabhängige Vergütung als Arbeitsentgelt; Unzulässigkeit der Abhängigmachung von zusätzlichen [hier: zeitlichen] Bedingungen

BAG, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 412/09

DRsp Nr. 2011/14665

Erfolgsabhängige Vergütung als Arbeitsentgelt; Unzulässigkeit der Abhängigmachung von zusätzlichen [hier: zeitlichen] Bedingungen

Die Betriebsparteien können den Anspruch auf eine im Synallagma stehende variable Erfolgsvergütung nicht davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Auszahlungstag außerhalb des Bezugszeitraums vom Arbeitnehmer nicht gekündigt wird. Orientierungssätze: 1. Vergütungsbestandteile, die vom Erreichen von persönlichen Zielen und dem Unternehmenserfolg abhängen, sind keine anlass- oder stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, sondern unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, die dieser als Arbeitsentgelt für den vereinbarten Zeitraum erhält. 2. Entstandene Ansprüche auf Arbeitsentgelt für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung können von den Betriebsparteien nicht unter die auflösende Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag nach Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Eine solche Stichtagsklausel bewirkt der Sache nach, dass der Arbeitgeber entgegen § 611 Abs. 1 BGB keine Vergütung für die nach Maßgabe der Zielvereinbarung geleisteten Dienste erbringen muss.