LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.05.2005
9 TaBVGa 82/05
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 5 Abs. 3 § 8 § 9 ; BGB § 611 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BVGa 702/05

Erfolglose einstweilige Verfügung zum Abbruch laufender Betriebsratswahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 82/05

DRsp Nr. 2005/10876

Erfolglose einstweilige Verfügung zum Abbruch laufender Betriebsratswahl

»Kein Eingriff in laufende Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung im Rahmen des Schwellenwertes von 20 / 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern, weil fehlende Wahlberechtigung wegen Eigenschaft einer Mitarbeiterin als leitende Angestellte oder freie Mitarbeiterin nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 5 Abs. 3 § 8 § 9 ; BGB § 611 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (im Folgenden Arbeitgeberin) begehrt im Wege des Eilverfahrens den Erlass von Anordnungen sowie Feststellungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer für den 25. Mai 2005 vorgesehenen Betriebsratswahl, hilfsweise deren Aussetzung bzw. Abbruch.

Die Arbeitgeberin ist eine in K ansässige Gesellschaft des L. Der Antragsgegner ist der dreiköpfige Wahlvorstand, der nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 24. Februar 2005 (Aktenzeichen 11 BV 11/04) zur Durchführung einer Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin bestellt worden ist.