LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.01.2003
10 Sa 1034/02
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 218
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 236/02

Erfolglose Abmahnung als Voraussetzung für wirksame Arbeitnehmerkündigung; Arbeitnehmerkündigung, Abmahnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 1034/02

DRsp Nr. 2003/14983

Erfolglose Abmahnung als Voraussetzung für wirksame Arbeitnehmerkündigung; Arbeitnehmerkündigung, Abmahnung

»Auch der Arbeitnehmer muss vor Ausspruch einer wirksamen außerordentlichen Kündigung den Arbeitgeber erfolglos abmahnen.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte Provisionsvorschüsse zurückzahlen muss.

Der 1961 geborene Beklagte war vom 01.04.1998 bis zum 31.12.2001 als Außendienstmitarbeiter im Geräteverkauf im Anstellungsverhältnis bei der Klägerin tätig. Er verdiente zwischen 30.000,00 und 40.000,00 EURO brutto im Jahr. Das monatliche Fixum betrug 1.278,23 EURO brutto. § 12 des Anstellungsvertrages, auf den Bezug genommen wird (Bl. 5 bis 9 d. A.), lautet:

§ 12

Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehn

Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Restbeträge von Vorschüssen und Darlehn werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig; es sei denn, K. hat aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis gekündigt oder der G. hat ausdrücklich wegen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigten Grundes gekündigt.