FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.2012
11 K 4190/11
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9; ErbStG § 10 Abs. 6; SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 15 Abs. 1; SGB XI § 36 Abs. 3; BewG § 177;
Fundstellen:
ZEV 2012, 8
ZEV 2013, 411
ZEV 2013, 79

Erbschaftsteuer Freibetrag für Pflegeleistungen Bewertung von Pflegeleistungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2012 - Aktenzeichen 11 K 4190/11

DRsp Nr. 2012/20308

Erbschaftsteuer Freibetrag für Pflegeleistungen Bewertung von Pflegeleistungen

1. Auslagen im Zusammenhang mit Pflege- oder Unterhaltsleistungen sind bei einem Erwerb von Todes wegen mit dem Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG abgegolten 2. „Pflege” i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bedeutet, einem infolge Krankheit, Behinderung, Alter oder aus einem sonstigen Grunde hilfsbedürftigen Menschen die erforderliche Fürsorge für sein körperliches oder seelisches Wohlbefinden mit einer gewissen Regelmäßigkeit und über eine längere Dauer zuzuwenden. 3. Auf das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 SGB XI und die Zuordnung einer Pflegestufe gem. § 15 Abs. 1 SGB XI kommt es nicht an. 4. Die Befreiung wird nur gewährt, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die Pflegeleistungen anzusehen ist. Deshalb muss es ungefähr dem Betrag entsprechen, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen des späteren Erwerbers erspart hat. 5. Dabei ist nicht die Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) anzusetzen, wenn der Erbe keine Hilfeleistungen bei den Verrichtungen i. S. d. § 14 Abs. 4 SGB XI geleistet hat. In diesem Fall ist der Wert der erbrachten Leistung zu schätzen.