LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2015
L 2 AS 1714/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; Richtlinie 2004/38/EG v. 29.04.2004 Art. 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2203/15

Erbringung von Leistungen der GrundsicherungEinstweiliger RechtsschutzAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IILediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1714/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20279

Erbringung von Leistungen der GrundsicherungEinstweiliger Rechtsschutz Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38

1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II begegnet weder verfassungsrechtlichen noch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. 2. Eine Dauer von eineinhalb Jahren stellt keine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 dar. Der Senat tendiert dazu, eine Arbeitsunfähigkeit längstens dann als nur vorübergehend anzusehen, wenn sie die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; Richtlinie 2004/38/EG v. 29.04.2004 Art. 7 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzgesuch vom 01.09.2015 zu Recht nicht entsprochen.