BSG - Urteil vom 16.06.2005
B 10 LW 14/02 R
Normen:
ALG § 36 Abs. 1 Nr. 1 § 36 Abs. 1 Nr. 2 § 36 Abs. 3 ; KVLG (1989) § 10 Abs. 1 ; SGB V § 38 Abs. 1 § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 95, 17
NZS 2006, 318
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 8 LW 18/01 - 20.03.2002,
SG Münster, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 LW 39/00

Erbringung von Haushaltshilfe durch außerlandwirtschaftlichen Träger der Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen B 10 LW 14/02 R

DRsp Nr. 2005/14556

Erbringung von Haushaltshilfe durch außerlandwirtschaftlichen Träger der Krankenversicherung

Wenn weder § 38 Abs. 1 SGB V noch § 38 Abs. 2 SGB V iVm der Satzung des Krankenversicherungsträgers eine Leistungsgewährung vorsieht, so ist die Erbringung von Haushaltshilfe durch einen außerlandwirtschaftlichen Träger der Krankenversicherung iS. des § 36 ALG "kraft Gesetzes ausgeschlossen".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 36 Abs. 1 Nr. 1 § 36 Abs. 1 Nr. 2 § 36 Abs. 3 ; KVLG (1989) § 10 Abs. 1 ; SGB V § 38 Abs. 1 § 38 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Haushaltshilfe nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin war als Ehefrau eines Nebenerwerbslandswirts, der 15 ha Ackerfläche bewirtschaftet, in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) pflichtversichert und bei der Barmer Ersatzkasse Stadtlohn (BEK) familienkrankenversichert. Sie musste sich vom 5. bis 26. Mai 2000 einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen. Anschließend war sie - laut ärztlicher Bescheinigung - bis zum 9. Juni 2000 arbeitsunfähig.