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Streitig ist die Gewährung von Haushaltshilfe nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin war als Ehefrau eines Nebenerwerbslandswirts, der 15 ha Ackerfläche bewirtschaftet, in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) pflichtversichert und bei der Barmer Ersatzkasse Stadtlohn (BEK) familienkrankenversichert. Sie musste sich vom 5. bis 26. Mai 2000 einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen. Anschließend war sie - laut ärztlicher Bescheinigung - bis zum 9. Juni 2000 arbeitsunfähig.
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