I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Der Streitwert wird auf zunächst 3.241,44 EUR und für die Zeit ab 9. August 2013 auf 416,64 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich in zweiter Instanz gegen Bescheide des Beklagten, mit denen sie als Erben eines Hilfeempfängers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zum Kostenersatz herangezogen worden sind.
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