LAG Hamm - Urteil vom 09.04.2008
2 Sa 1352/07
Normen:
GewO § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4 ; BGB § 317 ; BGB § 319 ; ERA § 2 Nr. 2 ; ERA § 3 ; ERA § 3 Nr. 1 ; ERA-ETV § 7 ; EMTV § 24 ; ArbGG § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2769/06

ERA-Eingruppierung hier: Werkschutzmitarbeiter EG 5 oder 6

LAG Hamm, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1352/07

DRsp Nr. 2008/19867

ERA-Eingruppierung hier: Werkschutzmitarbeiter EG 5 oder 6

Normenkette:

GewO § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4 ; BGB § 317 ; BGB § 319 ; ERA § 2 Nr. 2 ; ERA § 3 ; ERA § 3 Nr. 1 ; ERA-ETV § 7 ; EMTV § 24 ; ArbGG § 101 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (ERA).

Der am 22.02.1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die sich mit der Produktion von Schmiedeteilen und stranggepressten Halbzeugen aus Aluminium, Magnesium und anderen Nichteisenmetallen befasst und am Standort M1 etwa 2.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 28.08.1972 als Werkschutzmitarbeiter tätig. Unter der Leitung des Werkschutzleiters beschäftigt die Beklagte insgesamt 18 Werkschutzmitarbeiter. Die beiden Werkschutzmitarbeiter 1 sind in EG 4 eingruppiert, die 12 Werkschutzmitarbeiter 2 in EG 5 und die 4 Werkschutzmitarbeiter 3, VA in die Entgeltgruppe 6.

Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung. Die Beklagte hat zum Stichtag 01.06.2006 das Entgeltrahmenabkommen (ERA) eingeführt.