LAG Hamm - Urteil vom 07.03.2012
3 Sa 1574/11
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; AÜG § 10 Abs. 4 S. 2; AÜG § 9 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 442/11

Equal-pay-Gebot bei Leiharbeit - Abweichung durch Tarifvertrag - Möglichkeiten für nicht tarifgebundene Vetragsparteien

LAG Hamm, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1574/11

DRsp Nr. 2013/17561

Equal-pay-Gebot bei Leiharbeit - Abweichung durch Tarifvertrag - Möglichkeiten für nicht tarifgebundene Vetragsparteien

Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Verleihergrundsätzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassungan den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmergeltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zugewähren. Dies gilt allerdings dann nicht, soweit ein auf das Arbeitsverhältnisanzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG . Der § 9 Nr. 2 AÜG sieht dabei die Möglichkeitvor, dass im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundeneArbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungenvereinbaren können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.09.2011 – AZ. 5 Ca 442/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; AÜG § 10 Abs. 4 S. 2; AÜG § 9 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch der Klägerin nach dem equal-pay-Grundsatz des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.