SG Marburg - Beschluss vom 25.08.2005
S 12 KA 182/05 ER
Normen:
SGB V § 135 Abs. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 86a Abs. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Entzug einer Ultraschallgenehmigung bei unzureichendem oder schadhaftem Gerät in der vertragsärztlichen Versorgung

SG Marburg, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 182/05 ER

DRsp Nr. 2008/9306

Entzug einer Ultraschallgenehmigung bei unzureichendem oder schadhaftem Gerät in der vertragsärztlichen Versorgung

Als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann eine Genehmigung zur Abrechnung von Langzeit-EKG-Leistungen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X entzogen werden, wobei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Insofern sind Bescheinigungen über die Tauglichkeit eines Gerätes, die den Zustand nach der letzten Verwaltungsentscheidung betreffen, unbeachtlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 86a Abs. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;