Entzug einer Ultraschallgenehmigung bei unzureichendem oder schadhaftem Gerät in der vertragsärztlichen Versorgung
SG Marburg, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 182/05 ER
DRsp Nr. 2008/9306
Entzug einer Ultraschallgenehmigung bei unzureichendem oder schadhaftem Gerät in der vertragsärztlichen Versorgung
Als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann eine Genehmigung zur Abrechnung von Langzeit-EKG-Leistungen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1SGB X entzogen werden, wobei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Insofern sind Bescheinigungen über die Tauglichkeit eines Gerätes, die den Zustand nach der letzten Verwaltungsentscheidung betreffen, unbeachtlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]