Entzug der Zulassung eines Vertragsarztes bei Alkoholabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit
SG Mainz, Beschluss vom 07.09.2005 - Aktenzeichen S 6 ER 126/05
DRsp Nr. 2008/9288
Entzug der Zulassung eines Vertragsarztes bei Alkoholabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit
1. Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Zulassung gem. § 21 Ärzte-ZV ist bei einem Vertragsarzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre alkoholabhängig war, unabhängig davon gerechtfertigt, aus welchem Grund die Alkoholabhängigkeit bestand.2. § 21 Ärzte-ZV verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]