LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2018
L 19 AS 518/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1-2 ; SGB I §§ 61 ff.; SGB I §§ 66 f.; SGB I § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 290/18

Entziehung von SGB-II-LeistungenAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageVerletzung der Mitwirkungspflicht in ErstattungsfällenErschwerung der Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 518/18 B ER

DRsp Nr. 2018/5459

Entziehung von SGB-II -Leistungen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Verletzung der Mitwirkungspflicht in Erstattungsfällen Erschwerung der Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen

1. Hinsichtlich der Erstattungspflichtigen wird in § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I nur auf die Regelungen in § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I verwiesen, so dass die §§ 61 bis 64, 66, 67 SGB I auf die Erstattungspflichtigen nicht anwendbar sind. 2. Eine fehlende oder ungenügende Mitwirkung berechtigt den Leistungsträger daher nur in den Fällen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen, in denen durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen erheblich erschwert wird. 3. Dies wird auch durch den letzten Halbsatz in § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I deutlich ("soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind"). 4. In Erstattungsfällen kann der Leistungsträger somit auf eine verletzte Mitwirkungspflicht nicht nach § 66 Abs. 1 SGB I reagieren; er hat vielmehr, sofern er den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklären kann, eine materielle Beweislastentscheidung zu treffen.

Tenor