LSG Thüringen - Urteil vom 19.07.2005
L 6 RJ 592/04
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 ; SGB VI § 43 Abs. 1 § 43 Abs. 2 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 ;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 53/03

Entziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse

LSG Thüringen, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen L 6 RJ 592/04

DRsp Nr. 2008/17071

Entziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse

Bei der Entziehung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 48 Abs. 1 SGB X kommt es nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids an. Auf die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids haben spätere Rechtsänderungen oder tatsächliche Änderungen hat keine Auswirkungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 ; SGB VI § 43 Abs. 1 § 43 Abs. 2 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 ;
Vorinstanz: SG Nordhausen, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 53/03