LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.06.2014
L 11 KA 76/13 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGB V § 97 Abs. 4; Ärzte-ZV i.d.F. v. 26.03.2007 § 27; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie/KFE-RL) i.d.F. v. 18.06.2009 § 16 Abs. 1 S. 2; Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV § 18 Abs. 1; Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV § 16 Abs. 1 S. 1; Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV § 17 Abs. 3a; Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV § 25; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 207/13

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblichem Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten (hier u.a. Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen in einer Vielzahl von Fällen trotz Widerrufs der entsprechenden Genehmigung)Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen konkreter PatientengefährdungBeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch das SGVerneinung des Rechtsschutzbedürfnisses wegen fehlender Stellung eines Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der VerwaltungAnforderungen an die Begründung des öffentlichen Interesses am SofortvollzugVersäumung der Darlegung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen des Vertragsarztes bei der Anordnung des Sofortvollzuges des Entzugs der Zulassung (hier ausnahmsweise unschädlich)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 76/13 B ER

DRsp Nr. 2016/2755

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblichem Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten (hier u.a. Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen in einer Vielzahl von Fällen trotz Widerrufs der entsprechenden Genehmigung) Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen konkreter Patientengefährdung Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch das SG Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses wegen fehlender Stellung eines Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Verwaltung Anforderungen an die Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug Versäumung der Darlegung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen des Vertragsarztes bei der Anordnung des Sofortvollzuges des Entzugs der Zulassung (hier ausnahmsweise unschädlich)

1. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist zunächst bei der Verwaltung zu beantragen. Erst wenn ein solcher Antrag erkennbar aussichtslos ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts. Die gegenteilige Auffassung des BSG (Beschluss vom 17.01.2007 - B 6 KA 4/07 R -) überzeugt nicht.