LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.01.2011
L 3 KA 56/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 91 Abs. 6; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 95 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 528/06

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach der Verletzung vertragsärztlicher Pflichten durch einen Verstoß gegen die Substitutionsrichtlinien

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 3 KA 56/10

DRsp Nr. 2011/8385

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach der Verletzung vertragsärztlicher Pflichten durch einen Verstoß gegen die Substitutionsrichtlinien

Nach § 95 Abs 6 SGB V ist einem Vertragsarzt die Zulassung zu entziehen, wenn er seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Eine Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Davon ist auszugehen, wenn aufgrund der Pflichtverletzungen das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsverhaltens des Vertragsarztes so gestört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zugemutet werden kann (hier bei einer Verletzung der Vorschriften der Substitutions-RL). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 151.305,09 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 91 Abs. 6; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 95 Abs. 6;

Tatbestand: