LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.04.2018
L 11 KA 2/17
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 5/14

Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wegen mehrjähriger systematischer FalschabrechnungGröbliche PflichtverletzungTiefgreifende und nachhaltige Störung des VertrauensverhältnissesKeine Berücksichtigung von Wohlverhalten aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 2/17

DRsp Nr. 2018/8465

Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wegen mehrjähriger systematischer Falschabrechnung Gröbliche Pflichtverletzung Tiefgreifende und nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses Keine Berücksichtigung von Wohlverhalten aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens

1. Von einer gröblichen Pflichtverletzung, die die Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung notwendig macht, ist auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird. 2. Das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen muss so tiefgreifend und nachhaltig gestört sein, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Wiederholt unkorrekte Abrechnungen stellen eine solche tiefgreifende und nachhaltige Störung dar und können die Zulassungsentziehung rechtfertigen. 4. Mit Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - hat das BSG seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der im gerichtlichen Verfahren um die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung auch Umstände aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

Tenor