LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2000
L 5 KA 1850/00
Normen:
SGB V § 83 Abs. 1 § 95 Abs. 6 ; Zahnärzte-ZV § 27 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 2736/98

Entziehung der Zulassung eines Vertragszahnarztes wegen Pflichtverletzung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen L 5 KA 1850/00

DRsp Nr. 2006/23594

Entziehung der Zulassung eines Vertragszahnarztes wegen Pflichtverletzung

Voraussetzung für eine Zulassungsentziehung ist eine gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten. Sie und ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auch unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung herrschenden Verhältnisse nicht unverhältnismäßig ist. Wenn ein Vertragszahnarzt die für die Zahntechniker bestimmten Gelder nicht weiterleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet, so verletzt er nicht nur Pflichten im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Zahntechnikern und ihm sondern auch öffentlich-rechtliche Pflichten im Verhältnis zu den Versicherten und einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 83 Abs. 1 § 95 Abs. 6 ; Zahnärzte-ZV § 27 ;