LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2013
L 3 U 198/10
Normen:
SGB X § 48; SGB VII § 56; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 77/08

Entziehung der VerletztenrenteWesentliche ÄnderungBesserungKeine Indizwirkung fortbestehenden isolierten Unterlassungszwangs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 3 U 198/10

DRsp Nr. 2013/2828

Entziehung der VerletztenrenteWesentliche ÄnderungBesserungKeine Indizwirkung fortbestehenden isolierten Unterlassungszwangs

1. Es besteht keine rentenberechtigenden körperliche Funktionsbehinderung durch eine anerkannte Berufskrankheit (BK) mehr und damit zugleich eine durch § 48 Abs. 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Bewilligung der Verletztenrente, wenn ein fachärztliches Sachverständigengutachten aktuell die Beschwerdefreiheit des Versicherten bestätigt. 2. Eine rentenberechtigende Funktionsbehinderung ist auch dann nicht mehr anzunehmen, sofern die Beschwerdefreiheit nur unter Therapie erreicht wird. 3. Der beim Tatbestand der BK im Einzelfall häufig mit vorausgesetzte Unterlassungszwang genügt nicht, die Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Voraussetzungen der Verletztenrentenbewilligung als Dauerverwaltungsakt zu bewirken.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48; SGB VII § 56; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand: