LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2006
L 11 R 4773/05
Normen:
SGB X § 48 § 45 ; SGB VI § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2385/04

Entziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente bei Änderung der Verhältnisse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen L 11 R 4773/05

DRsp Nr. 2006/24424

Entziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente bei Änderung der Verhältnisse

Es liegt eine Änderung der Verhältnisse dar, die beim Erlass des ursprünglichen Rentenbescheids vorgelegen haben, wenn bei einem Ovarialkarzinom nach über elf Jahre seit der letzten Operation kein Rezidiv und keine Metastasen mehr aufgetreten sind. Im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Rentenleistung kann sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 SGB X berufen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 § 45 ; SGB VI § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2385/04