LAG Köln - Beschluss vom 05.08.2004
4 Ta 259/04
Normen:
BRAGO § 31 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1452/03

Entstehung der Beweisgebühr erst mit vollständiger Mitteilung des Beweisbeschlusses

LAG Köln, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 259/04

DRsp Nr. 2004/14168

Entstehung der Beweisgebühr erst mit vollständiger Mitteilung des Beweisbeschlusses

Die erste Tätigkeit, die der Anwalt als Vertreter seiner Partei in Bezug auf eine Beweisaufnahme entfalten kann, ist die Prüfung des Beweisbeschlusses auf Richtigkeit und Vollständigkeit; das setzt voraus, dass der vollständige Beweisbeschluss nicht nur seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden ist.

Normenkette:

BRAGO § 31 ;

Gründe:

Die Entstehung der Beweisaufnahmegebühr setzt nach § 31 BRAGO nicht nur voraus, dass ein Beweisaufnahmeverfahren begonnen hat, sondern auch, dass der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber in einem solchen Verfahren vertreten hat (Gerold/Schmidt/van Eicken § 31 BRAGO Rdn. 86).

Die bloße Anwesenheit des Rechtsanwaltes bei der Verkündung des Beweisbeschlusses reicht dafür noch nicht aus, ebenso wenig die Erläuterung der Tatsache, dass das Gericht Beweis erheben will und deren Bedeutung gegenüber dem Mandanten (Gerold/Schmidt/van Eicken a.a.O. Rdn. 124).

Die erste Tätigkeit, die der Anwalt in Bezug auf die Beweisaufnahme als Vertreter seiner Partei entfalten kann, ist die Prüfung des Beweisbeschlusses auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie setzt voraus, dass der vollständige Beweisbeschluss nicht nur seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden ist (Gerold/Schmidt/van Eicken a.a.O.).