I.
Die beteiligten Sozialhilfeleistungsträger streiten um die Erstattung von Eingliederungshilfe, die nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Betreuung eines behinderten Kindes in einem heilpädagogischen Kindergarten gewährt worden ist, und zwar im Revisionsverfahren für den Zeitraum bis zur Kenntnis der Beklagten von der Leistungsgewährung (Zeitraum von Oktober 1997 bis einschließlich 20. Oktober 1998).
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