OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2010
3 K 495/08
Normen:
SGB IV § 29 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 3; RettDG LSA § 12 Abs. 2 S. 1; RettDG LSA § 12 Abs. 3; RettDG LSA § 12 Abs. 6 Nr. 2;

Entsprechende Anwendung des aus den Regelungen im 10. Buch Zivilprozessordnung (ZPO) für Schiedsgerichte entwickelten Grundsatzes der überparteilichen Rechtspflege auf Schiedsstellen; Regelung eines Maßstabs der Verteilung der Kosten nach dem Aufwand auf die Schuldner i.R.e. Norm über die Erhebung von Kosten aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots der Bestimmtheit

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 3 K 495/08

DRsp Nr. 2010/12632

Entsprechende Anwendung des aus den Regelungen im 10. Buch Zivilprozessordnung (ZPO) für Schiedsgerichte entwickelten Grundsatzes der überparteilichen Rechtspflege auf Schiedsstellen; Regelung eines Maßstabs der Verteilung der Kosten nach dem Aufwand auf die Schuldner i.R.e. Norm über die Erhebung von Kosten aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots der Bestimmtheit

1. Der aus den Regelungen im 10. Buch ZPO für Schiedsgerichte entwickelte Grundsatz der überparteilichen Rechtspflege findet auf Schiedsstellen nach § 12 Abs. 3 RettDG LSA auch keine entsprechende Anwendung.2. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen erfordert, dass eine Norm über die Erhebung von Kosten für den durch die Erhebung von Gebühren nicht gedeckten Aufwand der Schiedsstelle den Maßstab regelt, nach dem der Aufwand auf die Schuldner zu verteilen ist.

Normenkette:

SGB IV § 29 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 3; RettDG LSA § 12 Abs. 2 S. 1; RettDG LSA § 12 Abs. 3; RettDG LSA § 12 Abs. 6 Nr. 2;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Verordnung des Antragsgegners über die Schiedsstelle für den Rettungsdienst.