BAG - Beschluß vom 25.05.2005
7 ABR 10/04
Normen:
BetrVG §§ 47 19 Abs. 1 § 33 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 Art. 28 Abs. 1 Art. 38 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 2 ; Tarifvertrag Nr. 458 bei der Deutschen Post AG (in der Fassung des Tarifvertrags Nr. 105 vom 17. April 2002) §§ 5 3 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 465
BB 2006, 612
DB 2005, 2828
MDR 2006, 339
NZA 2006, 215
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 36/03
ArbG Bonn, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 54/02

Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in verkleinerten Gesamtbetriebsrat durch regionalen Entsendungskörper

BAG, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 10/04

DRsp Nr. 2005/18872

Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in verkleinerten Gesamtbetriebsrat durch regionalen Entsendungskörper

»1. In Tarifverträgen, die nach § 47 Abs. 4 BetrVG die Bildung eines verkleinerten Gesamtbetriebsrats vorsehen, darf einer nach regionalen Gesichtspunkten zusammengefassten Versammlung der Betriebsräte (Entsendungskörper) die Entscheidung über die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder übertragen werden. 2. Beschlüsse über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 BetrVG werden nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 3. Das gilt auch für die Entsendung durch einen nach regionalen Gesichtspunkten gebildeten Entsendungskörper. Die entsprechende tarifliche Regelung muss deshalb für die Entsendungsbeschlüsse nicht zwingend die Verhältniswahl vorschreiben. Die Verhältniswahl ist nicht nach Art. 9 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bei allen Entscheidungen des Betriebsrats zwingend geboten.«

Orientierungssätze: