BAG - Beschluß vom 19.02.1991
1 ABR 36/90
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 3 Satz 3, § 81 Abs. 3 ; BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1992, 62
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 16.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 31/89
LAG Düsseldorf, vom 06.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 1/90

Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

BAG, Beschluß vom 19.02.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 36/90

DRsp Nr. 2000/1114

Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

»1. Der Arbeitnehmer wird stets dann in einem anderen Arbeitsbereich tätig, wenn er in einem anderen Betrieb tätig wird. 2. Zugewiesen wird ein anderer Arbeitsbereich auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Initiative seines Arbeitgebers und in dessen Interesse vorübergehend in einem Betrieb eines Tochterunternehmens arbeitet und mit dieser Tätigkeit die seinem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung erbringt.«

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 3 Satz 3, § 81 Abs. 3 ; BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber betreibt ein Warenhausunternehmen mit Filialen in verschiedenen Orten der Bundesrepublik. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der in der Filiale Neuss gewählte Betriebsrat. Dort waren vom 13. Juni bis 12. September 1989 die Arbeitnehmerin Anita G und vom 14. April bis 13. Juli 1989 die Arbeitnehmerin Maria R aufgrund eines "Arbeitsvertrag(es) für Aushilfskräfte" beschäftigt. Frau G war für die Abteilung Verkauf als SB-Kassiererin, Frau R für die Abteilung Verkauf als Auffüllerin eingestellt.