LSG Hessen - Beschluss vom 31.05.2010
L 1 KR 352/09 B
Normen:
GKG (2004) § 66 Abs. 6 S. 1; GKG (2004) § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 155; SGG § 197a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 191/08

Entscheidungszuständigkeit bei einer Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung durch den Kammervorsitzenden im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 352/09 B

DRsp Nr. 2010/13183

Entscheidungszuständigkeit bei einer Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung durch den Kammervorsitzenden im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 S. 1 GKG, nach dem über Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes durch einen Kammervorsitzenden am Sozialgericht ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel vom 12. November 2009 wird der Streitwert auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG (2004) § 66 Abs. 6 S. 1; GKG (2004) § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 155; SGG § 197a Abs. 1;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Streitwertes streitig.