BSG - Beschluß vom 17.12.1997
9 BV 122/97
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 153 Abs. 3 S. 1, § 136 Abs. 1 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe im Urteil, Anforderungen an die Richterunterschrift

BSG, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 BV 122/97

DRsp Nr. 1998/4631

Entscheidungsgründe im Urteil, Anforderungen an die Richterunterschrift

1. Die in § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG geforderten Entscheidungsgründe enthält ein abweisendes Urteil, wenn mindestens die angewandte Rechtsnorm bezeichnet und angegeben ist, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal dieser Norm nicht vorliegt (vgl. BSG vom 15.11.1968 - 4/11a RA 20/87 = SozR 1500 § 136 Nr. 10).2. Die Rüge des Zustellungsempfängers, in der ihm zugestellten Ausfertigung des LSG-Urteils seien verfahrensfehlerhaft die Namen der beteiligten Richter maschinenschriftlich ohne den Zusatz "gez" wiedergegeben, geht fehl. Zwar müssen die Unterschriften der Richter mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann (vgl. BSG vom 11.2.1981 - 2 RU 37/80 = SozR 1500 § 151 Nr. 9). Insoweit ist es nicht für ausreichend angesehen worden, wenn die Namen der Richter in Klammern angegeben sind und kein weiterer Zusatz ("gez") angegeben ist (vgl. BGH vom 30.5.1990 - XII ZB 33/90 = FamRZ 1990, 1227 mwN). Sind jedoch die Namen der Richter ohne Klammern in Maschinenschrift wiedergegeben, bedarf es des genannten Zusatzes nicht, sofern dadurch keine Unklarheiten entstehen (vgl. BGH vom 1.4.1981 - VIII ZB 24/81 = VersR 1981, 576 mwN). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § Abs. Nr. , § Abs. S. 1, § Abs. Nr. ;