BSG - Beschluß vom 26.01.2005
B 12 KR 62/04 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 614
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 1 KR 25/01 - 10.08.2004,
SG Itzehoe, vom 15.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 85/98

Entscheidungsbefugnis des BSG bei Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluß vom 26.01.2005 - Aktenzeichen B 12 KR 62/04 B

DRsp Nr. 2005/5280

Entscheidungsbefugnis des BSG bei Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels

Unter der Voraussetzung, dass die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen ist, ist das BSG als Revisionsgericht ermächtigt, anstelle der Zurückverweisung an das LSG abschließend selbst zu entscheiden, wenn eine Berufung nicht vorliegt oder allein die Klageabweisung als unzulässig in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers.

Der 1934 geborene Kläger ist seit 1950 Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seit dem 1. Februar 1997 bezieht er eine Altersrente. Als Rentner war er zunächst freiwillig versichert, da die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt waren. Seit dem 1. April 2002 ist er im Rahmen der KVdR Pflichtmitglied der Beklagten. Von März 1997 bis Dezember 2000 übte der Kläger eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 610,00 DM aus. Die Höhe seiner Rente belief sich vom 1. Februar bis 30. September 1997 auf 2.461,93 DM und ab dem 1. Juli 1997 auf 2.502,55 DM.