I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers.
Der 1934 geborene Kläger ist seit 1950 Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seit dem 1. Februar 1997 bezieht er eine Altersrente. Als Rentner war er zunächst freiwillig versichert, da die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt waren. Seit dem 1. April 2002 ist er im Rahmen der KVdR Pflichtmitglied der Beklagten. Von März 1997 bis Dezember 2000 übte der Kläger eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 610,00 DM aus. Die Höhe seiner Rente belief sich vom 1. Februar bis 30. September 1997 auf 2.461,93 DM und ab dem 1. Juli 1997 auf 2.502,55 DM.
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