LAG Köln - Beschluss vom 29.06.2009
3 TaBV 40/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112;
Fundstellen:
AuR 2010, 44
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 38/09

Entscheidung über offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans bei instanzgerichtlicher Kritik gegenüber höchstrichterliche Rechtsprechung

LAG Köln, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 40/09

DRsp Nr. 2009/20419

Entscheidung über offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans bei instanzgerichtlicher Kritik gegenüber höchstrichterliche Rechtsprechung

Bei instanzgerichtlicher Kritik gegenüber einer bestimmten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bis zu einer erneuten Auseinandersetzung des Bundesarbeitsgerichts mit dieser LAG-Rechtsprechung keine offensichtliche Unzuständigkeit i. S. v. § 98 ArbGG angenommen werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.05.2009 - 8 BV 38/09 d - abgeändert. Der Richter am Arbeitsgericht Düsseldorf O wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans anlässlich der Stilllegung des Betriebs der Beteiligten zu 2. in D bestellt und die Zahl der Beisitzer je Seite wird auf zwei festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Die Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihrem Betrieb in D 28 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der dort am 27.03.2009 erstmalig gewählte Betriebsrat.