I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der beigeladene Beschwerdeführer, der als Architekt für die Klägerin tätig war, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und daher die Klägerin an die beklagte Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat.
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