BSG - Beschluß vom 13.04.2006
B 12 KR 21/05 B
Normen:
SGG § 160a § 183 § 184 Abs. 1 § 193 Abs. 4 § 197a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 111
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 15/02
SG Saarland, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 18/01

Entscheidung über Kosten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 21/05 B

DRsp Nr. 2006/20444

Entscheidung über Kosten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Wenn der Beschwerdeführer nicht zu den in § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SGG iVm § 183 SGG genannten Personen gehört, ergeht die Kostengrundentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 193 SGG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung auch dann, wenn die Klage vor dem 2.1.2002 erhoben wurde. 2. Wenn ein bisher Beigeladener in seiner Eigenschaft als Versicherter ein Rechtsmittel einlegt, so sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 197a Abs. 1 SGG das GKG und die VwGO nicht anwendbar, auch wenn im Klage- oder Berufungsverfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a § 183 § 184 Abs. 1 § 193 Abs. 4 § 197a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der beigeladene Beschwerdeführer, der als Architekt für die Klägerin tätig war, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und daher die Klägerin an die beklagte Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat.