LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.08.2011
L 6 AS 150/11 NZB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 47; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1177/10

Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 150/11 NZB

DRsp Nr. 2011/18849

Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsantrag hat grundsätzlich zur Folge, dass der abgelehnte Richter nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen darf. Daraus folgt sein grundsätzlicher Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Abweichend von diesem Grundsatz soll der abgelehnte Richter nur in klaren, eindeutigen Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise an einer weiteren Mitwirkung, auch an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 22. Dezember 2010 zugelassen.

Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 47; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe: