LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.04.2009
L 5 B 451/08 KA
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 155;
Fundstellen:
NZS 2010, 351
NZS 2010, 409
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 27/06

Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung des Sozialgerichts durch gesamten Senat, Abhilfemöglichkeit des erstinstanzlichen Gerichts

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen L 5 B 451/08 KA

DRsp Nr. 2009/14737

Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung des Sozialgerichts durch gesamten Senat, Abhilfemöglichkeit des erstinstanzlichen Gerichts

1. Über eine Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung des Sozialgerichts entscheidet der gesamte Senat des LSG, nicht der Berichterstatter. 2. § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 1 GKG (Abhilfemöglichkeit durch das erstinstanzliche Gericht) ist im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit anwendbar.

Der gesamte Senat des LSG und nicht der Berichterstatter entscheidet über eine Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung des Sozialgerichts. Bevor der Senat über die Beschwerde zu befinden hat, hat das Sozialgericht über die Abhilfe zu entscheiden (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 1 GKG). Dies gilt auch für die Sozialgerichtsbarkeit, obwohl § 174 SGG (Abhilferecht) durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 aufgehoben wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 18.9.2008 abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren S 8 KA 27/06 wird auf 17.148,-- € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 155;

Gründe: