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Der Kläger nahm vom 16. September 1991 bis 20. Januar 1994 an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teil und erhielt Übergangsgeld vom zuständigen Arbeitsamt. Als Rehabilitand war er ebenso wie während einer vorigen Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Innungskrankenkasse. An der Rehabilitationsmaßnahme nahm er wiederholt nicht teil, weil er arbeitsunfähig krank geschrieben war. Insoweit verlangt er von der Beklagten für insgesamt 53 Arbeitsunfähigkeitstage Krankengeld unter Anrechnung des vom Arbeitsamt fortgezahlten Übergangsgeldes. Nach den Angaben der Beteiligten wäre das Krankengeld kalendertäglich um etwa 9 DM höher als das Übergangsgeld.
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