BSG - Urteil vom 23.07.1998
B 1 KR 24/96 R
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 145 Abs. 5, § 158 S. 1;
Fundstellen:
NZS 1999, 156
SozR-3 1500 § 158 Nr. 3

Entscheidung über die Zulassung der Berufung außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

BSG, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen B 1 KR 24/96 R

DRsp Nr. 1999/4631

Entscheidung über die Zulassung der Berufung außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

1. Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß das Berufungsgericht außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht befugt ist, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, (Bestätigung von BSG vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 = SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 und BSG vom 22.1.1998 - B 14/10 KG 17/96 R; Abgrenzung zu BSG vom 5.11.1997 - 6 RKa 1/97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 42). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 145 Abs. 5, § 158 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger nahm vom 16. September 1991 bis 20. Januar 1994 an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teil und erhielt Übergangsgeld vom zuständigen Arbeitsamt. Als Rehabilitand war er ebenso wie während einer vorigen Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Innungskrankenkasse. An der Rehabilitationsmaßnahme nahm er wiederholt nicht teil, weil er arbeitsunfähig krank geschrieben war. Insoweit verlangt er von der Beklagten für insgesamt 53 Arbeitsunfähigkeitstage Krankengeld unter Anrechnung des vom Arbeitsamt fortgezahlten Übergangsgeldes. Nach den Angaben der Beteiligten wäre das Krankengeld kalendertäglich um etwa 9 DM höher als das Übergangsgeld.