OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2015
12 B 1483/14
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 36 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2427/14

Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe als Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses; Beurteilungsspielraum im Jugendhilferecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 12 B 1483/14

DRsp Nr. 2015/2409

Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe als Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses; Beurteilungsspielraum im Jugendhilferecht

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 36 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen - welches zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil aus rechtlichen Ausführungen ohne dargelegten Fallbezug besteht - vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung nicht glaubhaft gemacht, nicht in Frage zu stellen. Namentlich zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe über die bewilligte Autismustherapie hinaus keinen Anspruch auf die weitere, hier streitgegenständliche Maßnahme der Eingliederungshilfe, zu beanstanden ist, soweit es um die Frage der Erforderlichkeit und Eignung dieser Maßnahme geht.