LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.10.2015
L 11 SF 184/15 E
Normen:
SGG § 73 Abs. 1; BGB § 177; SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 197/04

Entscheidung über die KostenStatthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei eindeutigem TatsachenirrtumHaftung der Gemeinschaftspraxis für Gerichtskosten bei Einlegung der Berufung allein durch ein bereits ausgeschiedenes Praxismitglied

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen L 11 SF 184/15 E

DRsp Nr. 2015/20288

Entscheidung über die Kosten Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei eindeutigem Tatsachenirrtum Haftung der Gemeinschaftspraxis für Gerichtskosten bei Einlegung der Berufung allein durch ein bereits ausgeschiedenes Praxismitglied

1. Eine Gegenvorstellung ist ausnahmsweise in Fällen greifbarer und in der Sache nicht hinnehmbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. 2. Nach Auflösung einer Gemeinschaftspraxis wird diese im Prozess grundsätzlich durch die nur noch gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugten bisherigen Praxispartner vertreten, sofern nicht gegenüber dem Gericht eine abweichende Vereinbarung nachgewiesen wird. Mehrere nur gemeinschaftlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Praxispartner müssen einen zur Vertretung der Gemeinschaftspraxis im gerichtlichen Verfahren bestellten Prozessbevollmächtigten auch gemeinsam bevollmächtigen.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Erinnerungsführers wird der Beschluss vom 03.06.2015 abgeändert. Die Kostenrechnung vom 22.01.2014 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 1; BGB § 177; SGG § 178a;

Gründe

I.