Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.3.2015 wird aufgehoben, soweit mit diesem der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
In dem der Beschwerde vorangegangenen Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.
Mit - der Klägerin am 30.3.2015 zugestelltem - Urteil vom 6.3.2015 hat das Sozialgericht (
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