LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.10.2015
L 8 R 401/15 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 183; VwGO § 161 Abs. 1; SGG § 138 S. 1; SGG § 140 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 158 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 126/13

Entscheidung über die KostenBeendigung des Verfahrens durch ein UrteilWeder Kläger noch Beklagter gehören zu den in § 183 SGG genannten PersonenZulässigkeit der Entscheidung über die Kosten durch Beschluss

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen L 8 R 401/15 B

DRsp Nr. 2015/19159

Entscheidung über die Kosten Beendigung des Verfahrens durch ein Urteil Weder Kläger noch Beklagter gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen Zulässigkeit der Entscheidung über die Kosten durch Beschluss

Gemäß dem hier anwendbaren § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Wird das Verfahren - wie hier - durch ein Urteil beendet, besteht kein Raum für einen Beschluss über die Kosten.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.3.2015 wird aufgehoben, soweit mit diesem der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 183; VwGO § 161 Abs. 1; SGG § 138 S. 1; SGG § 140 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 158 Abs. 1;

Gründe

I.

In dem der Beschwerde vorangegangenen Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.

Mit - der Klägerin am 30.3.2015 zugestelltem - Urteil vom 6.3.2015 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Klage abgewiesen und gleichzeitig folgende Nebenentscheidung getroffen: