LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2015
L 19 AS 2211/14 B ER
Normen:
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 12a; SGG § 86b Abs. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2957/14

Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige AltersrenteRecht des Leistungsberechtigten auf fehlerfreien Ermessensgebrauch hinsichtlich der Aufforderung zur AntragsstellungAnforderungen an die Begründung für die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 2211/14 B ER

DRsp Nr. 2015/1374

Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente Recht des Leistungsberechtigten auf fehlerfreien Ermessensgebrauch hinsichtlich der Aufforderung zur Antragsstellung Anforderungen an die Begründung für die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente

1. Die Behörde hat bei der Aufforderung eines Leistungsberechtigten zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente nach §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II das ihr zustehende Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Der Leistungsberechtigte hat auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens einen Anspruch.