Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2017 (
I.
Das Arbeitsgericht hat eine Einigungsstelle eingesetzt. Mit der Beschwerde wendet sich der Betriebsrat sowohl gegen die Person des Vorsitzenden als auch gegen die festgesetzte Zahl von vier Beisitzern je Seite. Er will die Einigungsstelle mit je fünf Beisitzern besetzen.
Die Arbeitgeberin ist ein Linienbusunternehmen mit betrieblichem Sitz in K. Mit ihren Bussen bedient sie regionale Strecken in den Bereichen ihrer unselbstständigen Niederlassungen B, L, H und A. Der am Verfahren beteiligte Betriebsrat ist sowohl für die Verwaltung als auch für die Niederlassungen zuständig.
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