BAG - Urteil vom 24.02.2011
8 AZR 468/09
Normen:
BGB § 613a; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2037/07
LAG Düsseldorf, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 726/08

Entscheidung über Annahmeverzugslohnansprüche bei nicht geklärter Frage der Wirksamkeit des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 468/09

DRsp Nr. 2011/9079

Entscheidung über Annahmeverzugslohnansprüche bei nicht geklärter Frage der Wirksamkeit des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang

Ist der Rechtsstreit darüber, ob ein Widerspruch gegen einen Betriebsübergang wirksam eingelegt wurde oder das Recht bereits verwirkt war, noch nicht entschieden, kann über als Folgesache geltend gemachte Annahmeverzugslohnansprüche nicht entschieden werden, da die Entscheidung davon abhängig ist, ob infolge des Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht und wenn ja, welcher Art es ist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 - 7 Sa 726/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in einem Folgeprozess darüber, ob die Beklagte wegen Annahmeverzugs in einem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet ist, arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche aus dem Zeitraum von April bis Dezember 2007 zu zahlen.