LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2005
L 3 AL 1306/00
Normen:
AFG § 112a Abs. 1 § 242w Abs. 1 ; GG Art. 103 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 2 Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 111 Abs. 1 § 126 § 62 § 191 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 17.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 1423/98

Entscheidung nach Lage der Akten im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen L 3 AL 1306/00

DRsp Nr. 2006/2389

Entscheidung nach Lage der Akten im sozialgerichtlichen Verfahren

§ 111 Abs. 1 SGG dient der Beschleunigung des Verfahrens sowie der Aufklärung des Sachverhalts und nicht der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs iS. des Art. 103 GG. Daher setzt § 126 SGG eine gem § 111 Abs. 1 SGG erfolgte Anordnung des persönlichen Erscheinens des ausgebliebenen Beteiligten nicht voraus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112a Abs. 1 § 242w Abs. 1 ; GG Art. 103 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 2 Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 111 Abs. 1 § 126 § 62 § 191 ;

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt eine Erhöhung ihm von der Beklagten gewährter Entgeltersatzleistungen unter Zugrundelegung eines ab dem 01.11.1997 angepassten Bemessungsentgelts.

Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Er lebt seit dem Jahre 1971 im Bundesgebiet und bezog erstmals 1974 sowie hernach wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.