I. Im vorinstanzlichen Verfahren lud das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Kläger am 26.2.2008 mit Zustellungsurkunde zur mündlichen Verhandlung am 13.3.2008.
Zugleich bat es diesen mitzuteilen, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Mit einem am 9.3.2008 per Telefax beim LSG eingegangenen Schriftsatz äußerte sich der Kläger daraufhin ua wie folgt:
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