LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2014
L 7 AS 1018/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294; SGB II § 39 Nr. 1; SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1348/14

Entscheidung hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt, der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines RechtsbeistandsErfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit eines (Eingliederungs-)Verwaltungsakts im Hinblick auf verbindlich unterbreitete (Bewerbungs-)TrainingsmaßnahmenPflichten im Rahmen der erweiterten Unterstützung der Eigenbemühungen von ArbeitssuchendenErforderlichkeit einer Regelung hinsichtlich der Fahrtkosten zur Trainingsveranstaltung im Eingliederungsverwaltungsakt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1018/14 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 1442/14 B

DRsp Nr. 2014/14296

Entscheidung hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt, der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistands Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit eines (Eingliederungs-)Verwaltungsakts im Hinblick auf verbindlich unterbreitete (Bewerbungs-)Trainingsmaßnahmen Pflichten im Rahmen der erweiterten Unterstützung der Eigenbemühungen von Arbeitssuchenden Erforderlichkeit einer Regelung hinsichtlich der Fahrtkosten zur Trainingsveranstaltung im Eingliederungsverwaltungsakt

Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss auch bezogen auf verbindlich unterbreitete zukünftige (Bewerbungs-)Trainingsmaßnahmen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das heißt, der Betroffene muss aus der gewählten Formulierung eindeutig erkennen und schlüssig nachvollziehen können, was von ihm wann und in welchem zeitlichen Umfang erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben.

Tenor