LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2008
L 14 B 133/08 AS ER
Normen:
SGG § 155 Abs. 2 S. 1 § 155 Abs. 4 ;

Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen L 14 B 133/08 AS ER

DRsp Nr. 2008/16881

Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

Auch wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht durch verfahrensbeendende Erklärungen, sondern durch eine Entscheidung des Gerichts abgeschlossen worden ist, entscheidet der Vorsitzende bzw. Berichterstatter über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 155 Abs. 2 S. 1 § 155 Abs. 4 ;