BSG - Urteil vom 25.06.2009
B 3 KR 19/08 R
Normen:
GG Art. 101; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGG § 155;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 72/05
SG Oldenburg, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 117/03

Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter Revisionszulassung durch das LSG; Ausstattung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung; zusätzliche Versorgung eines beinamputierten Versicherten mit einer Badeprothese

BSG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 19/08 R

DRsp Nr. 2009/24176

Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter Revisionszulassung durch das LSG; Ausstattung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung; zusätzliche Versorgung eines beinamputierten Versicherten mit einer Badeprothese

1. Hat das Landessozialgericht über eine Berufung verfahrensfehlerhaft durch den bestellten Berichterstatter des Senats entschieden, kann im Revisionsverfahren von einer Zurückverweisung abgesehen und durch entschieden werden, wenn feststeht, dass der Rechtsstreit in einer ganz bestimmten Weise zu entscheiden ist. 2. Ein beinamputierter Versicherter, der mit einer normalen Laufprothese ausgestattet ist, kann von der Krankenkasse grundsätzlich die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese) beanspruchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts NiedersachsenBremen vom 6. Februar 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 101; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGG § 155;

Gründe:

I

Streitig ist die Versorgung mit einer wasserfesten Oberschenkelprothese (Badeprothese).