LAG Hamm - Beschluss vom 05.01.2015
5 Ta 367/14
Normen:
§§ 120 I 1, 120a Abs. 3 n. F. (120 Abs. 4 a. F. ZPO) ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5630/09

Entscheidung des Gerichts im Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO

LAG Hamm, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 367/14

DRsp Nr. 2015/3903

Entscheidung des Gerichts im Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO

Eine Feststellung der Zahlungsverpflichtung der PKH-Partei im Überprüfungsverfahren "dem Grunde nach" ist unzulässig. Es bedarf wie bei der erstmaligen Ermittlung einer Zahlungspflicht der Festsetzung konkreter Raten. Dies gilt auch, wenn der Vier-Jahres-Prüfungszeitraum gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. = § 120a Abs. 4 Satz 4 ZPO n. F. abzulaufen droht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.04.2014 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.04.2014 - 3 Ca 5630/09 - wird der Beschluss aufgehoben.

Normenkette:

§§ 120 I 1, 120a Abs. 3 n. F. (120 Abs. 4 a. F. ZPO) ZPO;

Gründe

I.

Dem Kläger war durch Beschluss vom 19.01.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage gewährt worden. Das Verfahren endete am 07.04.2010 aufgrund der Miterledigung im Vergleich der Parteien in Sachen 18 Sa 3/10 Landesarbeitsgericht Hamm.