Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.04.2014 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.04.2014 -
I.
Dem Kläger war durch Beschluss vom 19.01.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage gewährt worden. Das Verfahren endete am 07.04.2010 aufgrund der Miterledigung im Vergleich der Parteien in Sachen 18 Sa 3/10 Landesarbeitsgericht Hamm.
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