LAG Köln - Beschluss vom 21.07.2011
10 Ta 391/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240; InsO § 38; InsO § 55; InsO § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3946/09

Entscheidung des Eingangsgerichts über Prozesskostenhilfeantrag bei Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz; unbegründeter Prozesskostenhilfeantrag für Vergütungsklage bei Antragstellung nach Insolvenzeröffnung

LAG Köln, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 391/10

DRsp Nr. 2011/16036

Entscheidung des Eingangsgerichts über Prozesskostenhilfeantrag bei Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz; unbegründeter Prozesskostenhilfeantrag für Vergütungsklage bei Antragstellung nach Insolvenzeröffnung

1. Das Eingangsgericht ist bei Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ausnahmsweise trotz fehlender Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nach § 48 a ArbGG gehalten, den PKH-Antrag zu bescheiden. 2. Zum Zeitpunkt, auf den für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH abzustellen ist.

Leitsatz der Redaktion: Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits des Insolvenzverfahrens eröffnet worden ist und damit die Durchsetzung der geltend gemachten Vergütungsansprüche deshalb keine Aussicht auf Erfolg mehr haben, weil sie nach der Insolvenzeröffnung reine Insolvenzforderungen sind, die nicht mehr als Zahlungsansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin geltend gemacht werden können sondern zur Insolvenztabelle anzumelden und dort festzustellen sind (§§ 38, 55, 108 InsO).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010

- 12 Ca 3946/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240; InsO § 38; InsO § 55; InsO § 108;

Gründe