BSG - Urteil vom 27.06.1990
5 RJ 79/89
Normen:
AVG § 25 Abs. 7 ; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. r, Art. 45 Abs. 1 ; RVO § 1248 Abs. 7 ;
Fundstellen:
SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2

Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers über anrechenbare Versicherungszeiten

BSG, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 5 RJ 79/89

DRsp Nr. 1998/18883

Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers über anrechenbare Versicherungszeiten

1. Entscheidet ein ausländischer Versicherungsträger, daß keine nach seinen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden seien, so ist diese Entscheidung grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn solche früheren Versicherungszeiten nicht mehr anrechenbar sind, weil sie auf Antrag des Versicherten in ein nicht der EWGV 1408/71 unterliegendes Versorgungssystem übertragen worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 25 Abs. 7 ; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. r, Art. 45 Abs. 1 ; RVO § 1248 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld (ARG) wegen Vollendung es 65. Lebensjahres hat.