LAG Köln - Urteil vom 27.10.2011
7 Sa 147/11
Normen:
BGB § 253; BGB § 612a; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; GG Art. 1; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8510/10

Entschädigungspflichtige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unwirksame arbeitsrechtliche Maßnahmen

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 147/11

DRsp Nr. 2012/19859

Entschädigungspflichtige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unwirksame arbeitsrechtliche Maßnahmen

1. Eine hinreichend schwerwiegende, zur Entschädigung verpflichtende Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines anderen kann sich auch aus der Gesamtschau einer Abfolge von Ereignissen ergeben, die je für sich betrachtet noch nicht als hinreichend schwerwiegend anzusehen wären, wenn sich gerade aus der Gesamtschau eine den Ereignissen innewohnende Systematik ableiten lässt, deren Zielrichtung in der Beeinträchtigung des geschützten Persönlichkeitsrechts besteht.2. Eine entschädigungspflichtige Persönlichkeitsverletzung kann auch darin liegen, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens durch eine Abfolge teilweise offensichtlich unwirksamer arbeitsrechtlicher Maßnahmen (einseitige Freistellung während des noch unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Vergütungszahlung; offensichtlich unwirksame Abmahnung; Geltendmachung unberechtigter Lohnrückzahlung durch Inkasso-Unternehmen; offensichtlich gegen § 612a BGB verstoßende Nachfolgekündigung) unter Druck zu setzen versucht, um diesen zu einer freiwilligen Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses zu veranlassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2010 in Sachen

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