LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2009
8 Sa 639/08
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 722/08

Entschädigungsklage wegen Altersdiskriminierung; Darlegungs- und Beweislast des abgelehnten Stellenbewerbers; unsubstantiierte Darlegungen zur Benachteiligung wegen des Alters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 639/08

DRsp Nr. 2010/836

Entschädigungsklage wegen Altersdiskriminierung; Darlegungs- und Beweislast des abgelehnten Stellenbewerbers; unsubstantiierte Darlegungen zur Benachteiligung wegen des Alters

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Indizien, die eine Benachteiligung im Sinne der gesetzlichen Tatbestände vermuten lassen, trägt gemäß § 22 AGG diejenige Partei, die sich auf eine solche Benachteiligung beruft. 2. § 22 AGG sieht ein zweistufiges Verfahren vor, bei dem auf der ersten Stufe der Nachweis einer Diskriminierungsvermutung durch den Arbeitnehmer erfolgt; gelingt dieser Nachweis, trifft auf der zweiten Stufe die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. 3. Indizien, auf die sich der Anspruchssteller beruft, müssen substantiiert dargelegt und (im Bestreitensfall) in vollem Umfang bewiesen werden; Behauptungen "ins Blaue hinein" stellen keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar und sind deshalb nicht geeignet, die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung zu begründen. 4. Der Nachweis, einer geschützten Gruppe anzugehören und von einem Nachteil betroffen zu sein, begründet die Vermutung nicht schon selbst; dabei ist zu berücksichtigen, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach jede Ungleichbehandlung auf diskriminierenden Motiven beruht.