Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 6.744,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem (der Sache nach: jeweiligen) Basiszinssatz seit dem 04.03.2004 hat.
Der Kläger stützt den Anspruch auf die Regelung in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX, nach welcher Regelung der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in bestimmter Höhe zu leisten hat, wäre der Kläger als schwer behinderter Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 abgesehen und stattdessen im Wesentlichen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen verwiesen.
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